Satzung

der Schachgesellschaft Solingen e.V.

§ 1 – Name

Der Verein führt den Namen Schachgesellschaft Solingen e.V.

Der Verein ist das Ergebnis der im Jahre 1996 erfolgten Fusion der Schachvereine Solinger Schachgesellschaft 1868 e.V. und dem Schachverein Aljechin Solingen e. V. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.

§ 2 – Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Solingen.

§ 3 – Zweck

Zweck des Vereins ist die unmittelbare und ausschließliche Pflege und Förderung des Schachsports. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 – Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

– ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Fördermitgliedern

Ordentliche Mitglieder sind solche, die am schachlichen Geschehen teilnehmen.

Jugendliche Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Passive Mitglieder sind solche, die dem Verein durch Mitgliedschaft verbunden sein möchten, ohne am schachlichen Geschehen aktiv teilzunehmen.

Ehrenmitglieder sind solche, die vom Verein die Ehrenmitgliedschaft verliehen bekommen haben. Zu Ehrenmitgliedern können auch Personen ernannt werden, die nicht ordentliche Mitglieder sind oder waren.

Fördermitglieder sind solche, deren Hauptziel es ist, den Verein wirtschaftlich zu unterstützen.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Im Falle der Ablehnung des Aufnahmegesuches steht dem Antragsteller das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Berufung an die Mitgliederversammlung einzulegen, die ihrerseits endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod
  2. Austritt
  3. Ausschluss

Der Austritt kann zwischen dem 16. Dezember und dem 15. Juli zum 31. Juli, zwischen dem 16. Juli und dem 15. Dezember zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen; der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

Der Vorstand kann nach Anhörung ein Mitglied wegen grober Pflichtverletzung vorläufig vom Vereinsbetrieb ausschließen und/oder endgültig ausschließen. Auch in diesem Fall steht dem Antragsteller das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Auschlusses, Berufung an die Mitgliederversammlung einzulegen, die ihrerseits endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

In den Fällen des Ausscheidens aus dem Verein verliert das Mitglied, bzw. verlieren dessen Erben Rechte am Verein bzw. dessen Vermögen.

Grobe Pflichtverletzungen liegen unter anderem vor, wenn

  • das Mitglied den Vereinsbeitrag wiederholt trotz Mahnungen nicht bezahlt,
  • in gröblicher Weise und/oder wiederholt gegen die Vereinssatzung und/oder Anordnungen des Vorstandes verstößt,
  • sich vereinsschädigend verhält.

§ 6 – Beiträge

Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Es können auch Sonderbeiträge einschließlich Eintrittsgeldern und Umlagen beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Zukünftige Beitragsveränderungen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, da es sich insoweit nicht um Satzungsänderungen handelt.

§ 7 – Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Als Vorstandsmitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder wählbar, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 8 – Maßregelungen

Als Maßregelungen gegen Mitglieder können außer dem Vereinsausschluss nach vorheriger Anhörung vom Vorstand auch folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis,
b) angemessene Geldstrafe,
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen. Die Rechtsmittel entsprechen der Regelung bei Vereinsausschluss oder Ablehnung eines Aufnahmegesuches.

§ 9 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 10 – Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung abzuhalten, und zwar als Jahreshauptversammlung. Diese soll nach Möglichkeit in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres durchgeführt werden.

Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zugegangen sein, der Nachweis der Absendung der Einladungen reicht aus. In der Einladung ist außer dem Ort und dem Zeitpunkt der Versammlung eine Tagesordnung anzugeben.

Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied (Bevollmächtigung) ist nicht möglich.

Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuladen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einberufen, wenn dies 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte einschließlich Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahlen (soweit aufgrund der Satzung oder sachlich erforderlich),
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Eine satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dassein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.

Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen, der dann auf der Versammlung den Antrag der Mitgliederschaft vor Eintritt in die Tagesordnung zur Kenntnis bringen muss.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung bedürfen der Einstimmigkeit.

§ 11 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus 6 Personen, und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Spielleiter, dem 2. Spielleiter, dem Schatzmeister und dem Jugendwart.

Der Vorstand kann einen Zeugwart oder andere Personen gewinnen, die die Arbeit des Vorstandes in speziellen Bereichen unterstützen sollen.

Diese Mitglieder können vom Vorstand mit beratender Stimme zu Mitgliederversammlungen in Einzelfall beigezogen werden.

Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.

Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Die Aufgaben des Vorstandes ist die umfassende Leitung des Vereins in rechtlichen, wirtschaftlichen und sportlichen Belangen.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören auch die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder.

Sollte eine Person mehrere Vorstandsposten inne haben, hat sie bei Abstimmungen dennoch nur 1 Stimme.

§ 12 – Jugendabteilung

Ein wesentliches Ziel des Vereins ist die Existenz einer leistungsfähigen Jugendabteilung. Die Jugendabteilung wird geführt vom Jugendwart. Ihm zur Seite steht der Jugendsprecher, der von der Jugendversammlung zu wählen ist. Der Jugendsprecher soll vom Vorstand zu den die Schachjugend betreffenden Fragen gehört werden.

§ 13 – Ausschüsse / Beiräte

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf Ausschüsse / Beiräte zu bilden, deren Aufgabe die Bearbeitung spezieller Arbeitsbereiche ist: z. B. Vorbereitungen und Durchführungen großer Veranstaltungen, finanzieller Förderung des Vereins und dergleichen.

§ 14 – Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse / Beiräte sowie der Jugendabteilung sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen und zu den Akten des Vorstandes zu nehmen sind.

§ 15 – Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins im Vorhinein gewählte Kassenprüfer geprüft. Es ist Aufgabe des Kassenprüfer, der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vorzulegen und einen Antrag zur Entlastung des Schatzmeisters zu stellen.

§ 16 – Verwendung des Vereinsvermögens

Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu den oben genannten Zwecken zu verwenden. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 17 – Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen dem Stadtsportbund Solingen e.V. zum Zwecke der Förderung des Sportes zu.

Der Vorstand (10.01.2020)